Gleichberechtigung im Sorgerecht - Trotz Trennung

Veröffentlicht am 21.01.2018 in Familie

Treffen Eltern den Entschluss sich zu trennen, sind in erster Linie die Kinder die Leidtragenden, für die sich das bisherige Leben grundlegend ändert. Auch die Elternteile sind in der Situation, sich einigen zu müssen, wie die weitere elterliche Sorge wahrgenommen werden soll. In manchen Fällen wählen beide Elternteile das sog. Wechselmodell (abwechselnde gleichmäßige Betreuung der Kinder durch beide Elternteile).

Meistens jedoch ist die Kommunikation mit dem jeweils anderen Elternteil nicht mehr so leicht, was ein Aufeinanderzugehen schwierig werden lässt. In diesen Fällen wird zumeist nur dem Regelumgang zugestimmt. Jedes zweite Wochenende und vielleicht noch einmal unter der Woche hat dann ein Elternteil (der dann auch unterhaltspflichtig ist) die Möglichkeit, seine Kinder bei sich zu haben.

 

Für diesen Elternteil gibt es viele Ungerechtigkeiten das Sorgerecht betreffend, die nicht mehr zeitgemäß erscheinen und eine Änderung erfahren sollten.

 

Worin bestehen die Ungerechtigkeiten im Sorgerecht?

 

Es gibt für mich primär drei Themenbereiche, die es anzupacken gilt:

 

Alleinerziehend

Der Elternteil, der die Kinder in seinem Haushalt aufnimmt, gilt als „alleinerziehend“, auch wenn beide Elternteile die gemeinsame elterliche Sorge wahrnehmen. Dieses Merkmal „alleinerziehend“ bewirkt unter Umständen Nachteile bei der Gewährung von Sonderurlaub für sog. Kind-krank-Tage. Jedes Elternteil hat bei gemeinsamer Haushaltsführung die gleiche Anzahl an Sonderurlaubstagen zur Pflege des zu betreuenden (z.b. kranken) Kindes (10 Tage). Bei der Trennung verliert der Elternteil den Anspruch auf diese Tage, der dem Haushalt nicht mehr angehört.
 

Ich bin der Auffassung, dass beide Elternteile das Recht aber vor allem auch die Pflicht haben, sich während einer Krankheit um das gemeinsame Kind zu kümmern. Daher müssen der Status „alleinerziehend“ abgeschafft und die gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechend angepasst werden.

 

Kommunikation der Eltern

Wie eingangs bereits erwähnt, funktioniert die Kommunikation zwischen den Elternteilen nicht in jedem Fall ausreichend genug. So sind die nicht mehr dem Haushalt zugehörigen Elternteile meist auf das Wohlwollen des Anderen angewiesen, was bspw. Besuche, außerplanmäßige Treffen, Urlaube oder neue Umgangsregelungen mit dem Kind angeht.
 

Hier sollte eine staatliche Beratung/Mediation zwischen den Elternteilen verpflichtend sein. Das Jugendamt muss die Möglichkeit haben, beide Elternteile an einen gemeinsamen Tisch zu holen und über die Rechte und Pflichten als Eltern zu beraten.

 

Unterhalt

Dieser Punkt stellt einen sehr kritisch zu betrachtenden Aspekt in den Überlegungen zu bestehenden Ungerechtigkeiten dar. Ich möchte daher zunächst erwähnen, dass ich den Anspruch auf Unterhalt in keinster Weise in Frage stelle. Jedoch sehe ich auch hier Regelungsbedarf.
 

Derzeit gibt es keine Vorschriften, die eine Verwendung des Unterhalts reguliert. Grundsätzlich lässt sich jedoch feststellen, dass dieser anteilig für Strom, Wasser, Gas, Heizung, Lebensmittel, etc. aber auch für Textilien, Spielzeug, Ausflüge und Urlaub vorgesehen ist. Dies ist auch richtig so.
 

Zusätzlich zum Unterhalt muss der Elternteil, bei dem die Kinder nicht im Haushalt angehörig sind, jedoch eigene Ausflüge oder Urlaube finanzieren. Gerade der Wunsch, mit den Kindern auch einmal in den Urlaub fahren zu können, rückt so nicht selten in nahezu unerreichbare Ferne.

 

Ab welchem Umfang der Betreuung der Kinder besteht eigentlich ein Anspruch auf Unterhalt?

Diese Frage ist leicht zu beantworten. Sofern ein Elternteil zu mehr als 50 % die Kinder bei sich hat (regelmäßiger Umgang), ist der andere Elternteil zu 100 % unterhaltspflichtig.

 

Ich weiß also relativ schnell nach einer Trennung, ob ich unterhaltspflichtig bin oder nicht. Was ich jedoch noch nicht weiß, ist, wie hoch der finanzielle Anspruch meiner Kinder ist. Man sollte meinen, diese Information kann man sich mittels einer Beratung beim Jugendamt einholen.

FALSCH!

Einen Anspruch auf Unterhaltsberatung hat derzeit lediglich der unterhaltsberechtigte Elternteil (§18 SGB VIII in Verbindung mit §§ 1712 ff BGB).

 

Die Ungerechtigkeiten sind wohl offensichtlich - Wie kann man diesen aber begegnen?

Bspw. könnte man den Umfang des Umgangs prozentual auf den zu leistenden Unterhalt anrechnen. Somit bestünde für den unterhaltspflichtigen Elternteil die Möglichkeit, für etwaige Ausflüge oder längerfristig zu planende Urlaube mit den Kindern zu sparen und somit auch wieder etwas mehr Lebensqualität (auch für die Kinder) zu erlangen.
 

Weiterhin könnten die Fahrten (Holen und Bringen der Kinder) steuerlich berücksichtigt werden. Nicht selten wohnen die Kinder einige Kilometer vom anderen Elternteil entfernt. Wer sein Umgangsrecht ausüben möchte, ist verpflichtet, die Kinder zu holen und am Ende des vereinbarten Umgangszeitraums auch wieder „nach Hause“ zu bringen. Die hierfür aufzubringenden Fahrtkosten stellen ebenfalls eine finanzielle Aufwendung dar, die ein unterhaltspflichtiger Elternteil bisher zusätzlich leisten muss.
 

Auch die Beratung zum Unterhalt muss für beide Elternteile gelten. Es kann nicht sein, dass man zwar bereit ist Unterhalt zu zahlen, sich jedoch nicht bei einer öffentlichen Stelle über die Höhe beraten lassen kann. Ich habe in der Vergangenheit bereits zu mehreren Personen Kontakt aufgenommen und versucht die genannten Punkte publik zu machen.
 

Mein Weg führte mich nun zu den Menschen, die für Gerechtigkeit stehen. Meine eigene Partei. Die SPD. In meinem Ortsverein sowie im Unterbezirk habe ich die Probleme der unterhaltspflichtigen und sorgeberechtigten Elternteile beleuchtet und seitens meiner Genossinnen und Genossen Unterstützung für mein Vorhaben geerntet.
 

Die ersten Schritte zur GERECHTIGKEIT IM SORGERECHT sind also unternommen. Ich werde persönlich weiterhin an dem Thema dranbleiben und über neue Entwicklungen berichten.


Dino Preiskowski
OV Schwante/Oberkrämer

 

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